ZPO Art. 166 - Beschränktes Verweigerungsrecht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 166 ZPO vom 2024

Art. 166 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht

1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:

  • a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
  • b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB (1) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
  • c. (2) zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
  • d. (3) wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
  • e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
  • 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

    3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

    (1) SR 311.0
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 166 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220051ArresteinspracheBeweis; Arrest; Vorinstanz; Beweismittel; Recht; Noven; Verfahren; Entscheid; Darlehen; Verfahren; Arresteinsprache; Darlehensvertrag; Korrespondenz; Noveneingabe; Parteien; Frist; Dokument; Verfahrens; Interesse; Skype; Echtheit; Einsprache; Urteil; ätten
    ZHRU210072Edition (Zivilsache)Recht; Vorinstanz; Geheimnis; Beweis; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Verfahren; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Committees; Dispositiv; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Mitwirkung; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Dokument; Dokumente; Urkunden; Bezug; Editionspflicht; Abschriften; Beschwerde
    Dieser Artikel erzielt 23 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2013/210Entscheid Berufsausübung, Entbindung vom Berufsgeheimnis; Art. 321 StGB.Der Geheimnisträger ersucht die Aufsichtsbehörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis, um in einem vom Geheimnisherrn gegen eine Berufskollegin geführten zivilrechtlichen Haftpflichtverfahren als Zeuge über ein Gespräch, das er mit dem Geheimnisherrn geführt hat, auszusagen. Der Geheimnisträger macht gegenüber dem Geheimnisherrn damit keine eigenen privaten Interessen geltend und die Ermittlung der Wahrheit ist Gegenstand zivilprozessualer Regeln. Dementsprechend bestehen keine überwiegenden Interessen, den Geheimnisträger entgegen dem Willen des Geheimnisherrn behördlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Verwaltungsgericht, B 2013/210).Entscheid vom 23. Januar 2015 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen,gegenGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Beruf; Berufs; Geheimnis; Berufsgeheimnis; Beschwerdegegner; Interesse; Beschwerdebeteiligte; Geheimnisträger; Entbindung; Zivilprozess; Zeuge; Geheimnisherr; Recht; Berufsgeheimnisses; Interessen; Beschwerdegegners; Gespräch; Verwaltungsgericht; Beweis; Gesundheit; Schweizer; Wahrheit; Geheimnisherrn; Vorinstanz; Beschwerdebeteiligten; Beschwerdeführer; Patient; MedBG
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 II 256 (2C_215/2015)Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 40 lit. f MedBG, Art. 321 Ziff. 1-3 StGB; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Beschwerdelegitimation. Zulässigkeit der Beschwerde und Legitimation der beschwerdeführenden Ärztin bejaht: Hier geht es darum, dass die Beschwerdeführerin, die weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, die von der Vorinstanz einem Arzt gegenüber verweigerte Entbindung anstrebt, um dessen Zeugenaussage in dem vom Beschwerdegegner gegen sie angehobenen Haftpflichtprozess zu erwirken. Sie ist von der dem Zeugen verweigerten Entbindung betroffen und daher legitimiert zur Beschwerde, auch wenn sich der potentielle Zeuge selber dagegen nicht zur Wehr gesetzt hat (E. 1.2.2). Zeuge; Entbindung; Berufsgeheimnis; Urteil; Zeugen; Kantons; Geheimnisträger; Recht; Beschwerde; öffentlich-rechtlichen; Gesundheitsdepartement; Gallen; Verfügung; Verwaltungsgericht; Aufhebung; Geheimnisherr; Interesse; Adressat; Auszug; Angelegenheiten; Geheimnisherrin; Geheimnisträgerin; Vorinstanz; Zeugenaussage; Haftpflichtprozess; Kantonsgericht; Zusammenhang; Antrag; Gesuch; Verfahren
    142 III 116 (4A_340/2015)Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4). économique; Entraide; édure; être; été; Ayant; étranger; Exécution; Tribunal; GAUTHEY/MARKUS; érant; également; Suisse; écision; énéficiaire; èces; édé; Recht; érêts; édéral; Autorité; Intérêt; Arrêt; écembre; Rechtshilfe; économiques; ément; Occurrence; évrier; Genève

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2014/19Vigilanza dei mercati finanziariFINMA; LFINMA; ;opinione; Tribunale; ;ordine; ;autorità; ;atto; ;attore; ;obbligo; ;assistenza; Autorità; ;organizzazione; ;assunzione; Pretura; Lugano; ;Autorità; ;ambito; Gericht; ;interesse; ;istituto; ;ultima; ;indagine; Verwaltungsbehörden; Mitwirkung; Behörde; Privaten; Grundlage; SCHWOB/WOHLERS; Kommentar