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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 166 ZGB vom 2024

Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 166 F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten:

  • 1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist;
  • 2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
  • 3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS210172Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; SchKG; Betreibung; Vermögens; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; Ehemann; Pfändung; Gläubiger; Genswerte; Vermögenswerte; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Urteil; Forderungen; Konto; Verfahren; Schuldnerin; Verlustscheine; Recht; Pfändungsvollzüge; Entscheid; Sinne; Krankenversicherung; Betreibungsverfahren
    ZHRT210094RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Entscheid; Gerichtskosten; Rechtsöffnungsgesuch; Vorinstanz; Partei; Vorinstanzliche; Beschwerdeverfahren; Auferlegt; Vorinstanzlichen; Aufzuerlegen; Rechtsöffnungsverfahren; Elektronisch; Unterschrift; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Beschwerdegegner; Audienz; Bezirksgericht; Eingabe; Einzelgericht; Dispositiv-Ziffer; Entscheids; Verfügung; Parteientschädigung; Eigenhändige
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2008.00368Zuteilung eines Kindes mit AD(H)S in eine KleinklasseSchule; Beschwerde; Schüler; Kinder; Kleinklasse; Zuteilung; Pädagogische; G-Schule; Unterricht; Beschwerdeführende; Pädagogischen; Regelklasse; Schülerin; Kleinklassen; Bedürfnis; Klasse; Beschwerdeführenden; Setze; Schuljahr; Bedürfnisse; Massnahmen; Schülerinnen; Klassen; Lehrperson; Privatschule; Sonderpädagogischen; Übertritt; Deutlich; Gruppe; Kontakt
    SGKV 2019/24Entscheid Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 166 ZGB. Offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungsforderungen. Solidarische Haftung des Versicherten für die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter. Ungenügende Substantiierung der behaupteten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, KV 2019/24).
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Gerichtlich; Pflicht; Beschwerde; Scheidung; Getrennten; Verhältnisse; Unterhalt; Eheliche; Beiträge; Beschwerdeführerin; Recht; Beitragsbemessung; Urteil; Person; Ehelichen; Ungetrennt; Verheiratet; Gerichtliche; Nichterwerbstätige; Hinweisen; Gesetzes; Ungetrennte; Soziale; Verhältnissen; Verheiratete
    129 V 90Art. 61 KVG; Art. 163 Abs. 1, Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB: Haftung des einen Ehegatten für Beitragsschulden des andern gegenüber dessen Krankenversicherer. Die solidarische Haftung des für Beitragsschulden belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB tritt nach Einführung der obligatorischen Krankenversicherung ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung in BGE 119 V 16).
    Familie; Prämien; Versicherung; Ehegatte; Bedürfnisse; Ehegatten; Obligatorische; Krankenversicherung; Unterhalt; Solidarisch; Kommentar; Schweiz; Haftung; Versicherungsverhältnis; Zusammenlebens; Eheliche; Sinne; Hinblick; Begründet; Gehören; Heirat; HASENBÖHLER; Prämienverbilligung; Recht; Beitragsforderung; Zugrunde; Liegende; Ehelichen; Familiäre; Rechtsprechung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Franz Hasenböhler, Andrea OpelBasler Kommentar2006
    FRANZ HASENBÖHLER, ANDREA OPELBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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