Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 165g
Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 165g LwG vom 2025
Art. 165g Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c–165f bis insbesondere: (1)
a. die Form der Erhebung und die Termine der Datenlieferungen;b. die Struktur und den Datenkatalog;c. die Verantwortlichkeit für die Datenbearbeitung;d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;g. die Aufbewahrungs- und die Vernichtungsfrist;h. die Archivierung. (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2022 263]; [BBl 2020 6523], [6785]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.