LwG Art. 165c - Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 165c LwG vom 2025

Art. 165c Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 165c Informationssysteme Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

1 Das BLW betreibt ein Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, namentlich für die Gewährung von Beiträgen und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Das Informationssystem enthält Personendaten, einschliesslich Daten über die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen in der Primärproduktion, sowie Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltungen.

3 Das BLW kann die Daten für folgende Stellen und Personen online abrufbar machen oder die Daten an diese weitergeben:

  • a. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (1) : zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion;
  • b. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) (2) : zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln sowie des Täuschungsschutzes;
  • c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Unterstützung des Vollzugs der Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutz- sowie der Gewässerschutzgesetzgebung;
  • d. weitere Bundesstellen: zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
  • e. kantonale Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
  • f. Dritte, die nach den Artikeln 43 und 180 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind;
  • g. Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
  • (1) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    (2) Betrifft die bisherige Abteilung Lebensmittelsicherheit des BAG, die auf den 1. Jan. 2014 ins BLV integriert wurde.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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