LwG Art. 165 - Aufklärung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 165 LwG vom 2023

Art. 165 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 165 Aufklärung

1 Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren.

2 Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4324/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeHofdünger; Punkt; HODUFLU; Punkte; Betrieb; Zahlung; Kürzung; Erstinstanz; Suisse-Bilanz; Abzug; Aufzeichnung; Direktzahlung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Kontrolle; Kanton; Vorinstanz; Punkten; Bundes; Recht; Gesuch; Direktzahlungen; Thurgau; Kontrollstelle; Betriebsdaten