CC Art. 164 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 164 CC de 2025

Art. 164 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 164 Montant à libre disposition

1 L’époux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou qui aide l’autre dans sa profession ou son entreprise a le droit de recevoir régulièrement de son conjoint un montant équitable dont il puisse disposer librement.

2 Dans la détermination de ce montant, il faut considérer les revenus propres de l’époux créancier ainsi que le devoir du débiteur d’assurer l’avenir de la famille et de pourvoir aux besoins de sa profession ou de son entreprise.


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Art. 164 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180044EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Betrag; Vorinstanz; Einkommen; Unterhalts; Parteien; Beruf; Ferien; Höhe; Richt; Berufung; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Recht; Entscheid; Verfügung; Bonus; Betreuung; Ehegatte; Steuern; Familie
ZHSB180398Mehrfacher BetrugBeschuldigte; Schadenersatz; Beschuldigten; Dossier; Verteidigung; Recht; Urteil; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Gericht; Vollzug; Winterthur; Bundesgericht; Betrug; Sanktion; Verfahren; Befehl; Tagessätze; Winterthur/Unterland; Tagessätzen; Dispositiv; Bundesgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.234-Zahlung; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Rückforderung; Schuld; Beschwerde; Zahlungsfähigkeit; Rechtspflege; Einkommen; Ehegatte; Existenzminimum; Verhältnis; Verfügung; Verhältnisse; Gehör; Berechnung; Verfahren; Apos; Rückzahlung; Urteil; Finanzen; Staat; Ehegatten; Richtlinien; Verfahrens; Auslagen; Solothurn
LUA 94 222Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Art. 7 Abs. 1 BVV3. Einkommen natürlicher Personen; Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen. Ein nur noch passiv einer beruflichen Pensionseinrichtung angehörender Selbständigerwerbender kann bei der Säule 3a den «grossen» Abzug geltend machen. Ein Abzug kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt. Jeder Vorsorgenehmer muss die Voraussetzungen der Abzugsberechtigung selbst erfüllen. Dementsprechend orientiert sie sich bei Ehepaaren an der Erwerbstätigkeit jedes einzelnen und nicht am Gesamteinkommen beider Ehegatten. Berufstätige Ehepartner sind nicht berechtigt, je die Hälfte des Abzuges auf zwei persönliche Vorsorgekonten gutzuschreiben.Vorsorge; Säule; Abzug; Erwerb; Beiträge; Steuer; Erwerbseinkommen; Vorsorgenehmer; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vorsorgeeinrichtung; Abzugs; Ehegatte; Recht; Ehegatten; Maute/Steiner; Bemessungsjahr; Lücke; Selbstvorsorge; Sinne; Arbeitnehmer; Vorsorgeform; Arbeitgeber; Versicherung; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer
131 V 444Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 163 ff. ZGB: Nachweis der Beitragszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (und seitherige Urteile) ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3) Arbeit; Arbeitnehmer; Anspruch; Beschäftigung; Beitragszeit; Firma; Arbeitgeber; Lohnzahlung; Verwaltung; Arbeitslosenentschädigung; Hinweisen; Konto; Recht; Beweis; Arbeitnehmerin; Person; Sinne; Urteil; Arbeitslosenkasse; Verdienst; Einkommen; Verbindung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, IsenringBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Geiser, IsenringBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018