ZGB Art. 164 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 164 ZGB vom 2025

Art. 164 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 164 Betrag zur freien Verfügung

1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.

2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.


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Art. 164 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180044EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Betrag; Vorinstanz; Einkommen; Unterhalts; Parteien; Beruf; Ferien; Höhe; Richt; Berufung; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Recht; Entscheid; Verfügung; Bonus; Betreuung; Ehegatte; Steuern; Familie
ZHSB180398Mehrfacher BetrugBeschuldigte; Schadenersatz; Beschuldigten; Dossier; Verteidigung; Recht; Urteil; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Gericht; Vollzug; Winterthur; Bundesgericht; Betrug; Sanktion; Verfahren; Befehl; Tagessätze; Winterthur/Unterland; Tagessätzen; Dispositiv; Bundesgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.234-Zahlung; Vorinstanz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Rückforderung; Schuld; Beschwerde; Zahlungsfähigkeit; Rechtspflege; Einkommen; Ehegatte; Existenzminimum; Verhältnis; Verfügung; Verhältnisse; Gehör; Berechnung; Verfahren; Apos; Rückzahlung; Urteil; Finanzen; Staat; Ehegatten; Richtlinien; Verfahrens; Auslagen; Solothurn
LUA 94 222Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Art. 7 Abs. 1 BVV3. Einkommen natürlicher Personen; Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen. Ein nur noch passiv einer beruflichen Pensionseinrichtung angehörender Selbständigerwerbender kann bei der Säule 3a den «grossen» Abzug geltend machen. Ein Abzug kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt. Jeder Vorsorgenehmer muss die Voraussetzungen der Abzugsberechtigung selbst erfüllen. Dementsprechend orientiert sie sich bei Ehepaaren an der Erwerbstätigkeit jedes einzelnen und nicht am Gesamteinkommen beider Ehegatten. Berufstätige Ehepartner sind nicht berechtigt, je die Hälfte des Abzuges auf zwei persönliche Vorsorgekonten gutzuschreiben.Vorsorge; Säule; Abzug; Erwerb; Beiträge; Steuer; Erwerbseinkommen; Vorsorgenehmer; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vorsorgeeinrichtung; Abzugs; Ehegatte; Recht; Ehegatten; Maute/Steiner; Bemessungsjahr; Lücke; Selbstvorsorge; Sinne; Arbeitnehmer; Vorsorgeform; Arbeitgeber; Versicherung; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer
131 V 444Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 163 ff. ZGB: Nachweis der Beitragszeit. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (und seitherige Urteile) ist nicht so zu verstehen, dass es zusätzlich einer erfolgten Lohnzahlung bedarf; hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3) Arbeit; Arbeitnehmer; Anspruch; Beschäftigung; Beitragszeit; Firma; Arbeitgeber; Lohnzahlung; Verwaltung; Arbeitslosenentschädigung; Hinweisen; Konto; Recht; Beweis; Arbeitnehmerin; Person; Sinne; Urteil; Arbeitslosenkasse; Verdienst; Einkommen; Verbindung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, IsenringBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Geiser, IsenringBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018