ZPO Art. 163 - Verweigerungsrecht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 163 ZPO vom 2024

Art. 163 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 163 Verweigerungsrecht der Parteien Verweigerungsrecht

1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:

  • a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
  • b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) (1) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
  • 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

    (1) SR 311.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 163 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE220064EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Betreuung; Parteien; Eltern; Woche; Kinder; Tochter; Arbeit; Berufung; Norwegen; Vorinstanz; Elternteil; Betreuungs; Schweiz; Ferien; Wochen; Gesuchstellers; Wegzug; Recht; Kindes; Entscheid; Einkommen; Über
    ZHRU210072Edition (Zivilsache)Recht; Vorinstanz; Geheimnis; Beweis; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Verfahren; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Committees; Dispositiv; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Mitwirkung; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Dokument; Dokumente; Urkunden; Bezug; Editionspflicht; Abschriften; Beschwerde
    Dieser Artikel erzielt 96 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAG WKL.2022.4-Arbeit; Kündigung; Klage; Recht; Person; Beweis; Erkrankung; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Vertrauensarzt; Verwaltungsgericht; Krankheit; Entscheid; PersG; Hinweis; Beklagten; Frist; Zusammenhang; Bezug; Verschiebung; Bundesgericht; Verfügung; Sperrfrist; Urteil; Parteien
    AGAG WKL.2022.4-Arbeit; Kündigung; Klage; Recht; Person; Beweis; Erkrankung; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Vertrauensarzt; Verwaltungsgericht; Krankheit; Entscheid; PersG; Hinweis; Beklagten; Frist; Zusammenhang; Bezug; Verschiebung; Bundesgericht; Verfügung; Sperrfrist; Urteil; Parteien
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 84 (4A_58/2021)
    Regeste
    Art. 156 ZPO ; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2).
    Schutz; Schutzmassnahme; Schutzmassnahmen; Geheimhaltung; Beilage; Beweis; Geheimhaltungspflicht; Recht; Massnahme; Interesse; Gefährdung; Informationen; Ausführungen; Interessen; Anordnung; Klage; Klageantwort; Partei; Gericht; Beilagen; Massnahmen; Zahlen; Zivilprozess; Schweizer; GUYAN; Prozesses
    148 III 21 (5A_568/2020)
    Regeste
    Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
    Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren