VTS Art. 163 - Bremsen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 163 VTS vom 2025
Art. 163 (1) Bremsen
1 Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen entweder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 entsprechen. (2)
2 Die Prüfung der Wirkung der Bremsanlagen kann abhängig vom Geltungsbereich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68, der Norm EN 17344 oder nach Anhang 7 erfolgen. (2)
3 Zugfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und einer bewilligten Anhängelast für Anhänger mit Auflaufbremse bis 8,00 t müssen nicht mit Anschlüssen für eine Anhängerbremse ausgerüstet sein.
4 Ein Hydraulikanschluss für eine Einleitungs-Anhängerbremse ist abweichend von Absatz 1 und Artikel 161 Absatz 2 zulässig, wenn mindestens die Anschlüsse für eine hydraulische oder pneumatische Zweileitungs-Anhängerbremse vorhanden sind. Für den Anschluss der hydraulischen Einleitungs-Anhängerbremse gelten folgende Anforderungen:a. Der Steuerleitungsanschluss muss der Norm ISO 5676, 1983, «Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft; hydraulische Kupplungen; Bremskreis» entsprechen; der Stecker muss sich auf dem Zugfahrzeug befinden.b. Bei einer Abbremsung von 30 Prozent muss der Druck am Anschluss 100 bar ± 15 bar (10 000 kPa ± 1500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.
5 Ist das Anschliessen von hydraulischen Zweileitungs- und Einleitungs-Anhängerbremsen vorgesehen (Abs. 4), so muss der Steuerleitungsanschluss für beide Systeme kompatibel sein. Die Erkennung einer Einleitungs-Anhängerbremse und die Einstellung des Bremsdrucks nach Absatz 4 Buchstabe b müssen selbsttätig erfolgen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.