StPO Art. 163 - Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 163 StPO vom 2023

Art. 163 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.

2 Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 163 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230003Versuchte schwere Körperverletzung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Privatklägerinnen; Körperverletzung; Freiheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Urteil; Wohnung; Verletzung; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Kantons; Anklage; Gewalt; Fusstritt; Gericht; Winterthur; Einvernahme; Zeugin; ührt
ZHSB220133Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer DatenverarbeitungsanlageBeschuldigte; Spiel; Privatklägerin; Beschuldigten; Termin; Terminal; -Terminal; Teilnahme; Anklage; Differenz; Berufung; Urteil; Spieleinsätze; Verteidigung; Verfahren; Beweis; Daten; Kasse; Zeugin; Lotto; Gewinn; Beleg; Aussage; Arbeit; Belege; Schuld
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.91 (AG.2021.123)Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen GeldesBeschuldigte; Akten; Kokain; Gramm; Fingerling; Beschuldigten; Fingerlinge; Staat; Gericht; Lieferung; Urteil; Staatsanwaltschaft; Recht; Betäubungsmittel; Kilogramm; Kurier; Menge; Abnehmer; Berufung; Bezeichnung; Verfahren; Vorgang; Schweiz; Telefonüberwachung; Geldwäscherei; Freiheit; Lieferungen
BSSB.2018.32 (AG.2018.732)versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019)Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Aussage; Messer; Urteil; Aussagen; Verfahren; Ehemann; Gerichts; Akten; Auskunftsperson; Zeugnisverweigerungsrecht; Messern; Recht; Massnahme; Zeuge; Behandlung; Verteidiger; Gericht; Handgelenke; Basel; Person; Verfahrens; Einvernahme; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Bundesgericht
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis StPO, Zürich2009