DBG Art. 163 - Zahlung

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 163 DBG vom 2025

Art. 163 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 163 Zahlung

1 Die Steuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Vorbehalten bleibt der ratenweise Bezug der Steuer (Art. 161 Abs. 1).

2 Das EFD setzt für Steuerpflichtige, die vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten, einen Vergütungszins fest.

3 Die Kantone geben die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine und die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 163 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-12-26definitive RechtsöffnungRecht; Bundes; Rechtsöffnung; Kanton; Betreibung; Verfügung; Bundessteuer; Entscheid; Schuld; Kantons; Betrag; SchKG; Erlass; Urteil; Sinne; Davos; Verwaltung; Gesuch; Akten; Kantonsgericht; Graubünden; Schuldner; Steuern; Schuldbetreibung; Konkurs; Verzugszinsen; Zahlung; Höhe; Bezirksgericht; Forderung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGDIV.2020.1-Steuer; Rekurrenten; Verzugszins; Vorinstanz; Zustellung; Steuerjahr; Steuerrechnung; Beweis; Sendungen; Vorbezugsrechnungen; Steuerjahre; Fälligkeit; B-Post; Verzugszinspflicht; Steuerrechnungen; Verzugszinsen; Darstellung; Steuergericht; Bundessteuer; Steuerperiode; Verfügung; Entscheid; Hausnummer; Ehegatten
SOSGDIV.2020.1-Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Verzugszins; Zustellung; Vorinstanz; Vorbezug; Vorbezugsrechnung; Staat; Vorbezugsrechnungen; Staats; Bundessteuer; Steuerrechnung; Steuerjahr; Steuerjahre; Einsprache; Verzugszinsen; Steuerrechnungen; Verfügung; Beweis; Verzugszinspflicht; Rechnung; Veranlagung; Recht; Steuergericht; Steuerperiode
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1594/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Rückerstattung; Bundes; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Urteil; Verzugszins; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Beträge; Bundesverwaltungsgericht; Kraftwerkbetreiberin; Vereinbarung; Entscheid; Verfalltag; Tarifjahr; Datum
A-1589/2014Energie (Übriges)Beschwer; ührerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verzug; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Verzugs; SDL-Akontozahlungen; Bundes; Rückerstattung; Urteil; Zeitpunkt; Tarif; Verzugszins; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgericht; StromVV; Bereich; Kraftwerkbetreiberin; Beträge; Vereinbarung; Entscheid; Verfalltag; Tarifjahr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frey Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer2017