DBG Art. 162 - Provisorischer und definitiver Bezug

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 162 DBG vom 2025

Art. 162 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 162 Steuerbezug Provisorischer und definitiver Bezug

1 Die direkte Bundessteuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2 Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Das EFD bestimmt, inwieweit diese Beträge verzinst werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGDIV.2020.1-Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Verzugszins; Zustellung; Vorinstanz; Vorbezug; Vorbezugsrechnung; Staat; Vorbezugsrechnungen; Staats; Bundessteuer; Steuerrechnung; Steuerjahr; Steuerjahre; Einsprache; Verzugszinsen; Steuerrechnungen; Verfügung; Beweis; Verzugszinspflicht; Rechnung; Veranlagung; Recht; Steuergericht; Steuerperiode
SGI/1-2009/124Entscheid Art. 29 DBG (SR 642.11) Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei der Berufshaftpflicht eines Rechtsanwaltes auf Fr. 100'000.-- berechtigt nicht, eine Rückstellung für Haftpflichtfälle in der gleichen Höhe vorzunehmen. Es müssen für eine Rückstellung konkrete Haftpflichtfälle nachgewiesen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/ 1-2009/124). Rückstellung; Haftpflicht; Rückstellungen; Veranlagung; Höhe; Haftpflichtfälle; Haftpflichtrisiken; Recht; Vorinstanz; Bundessteuer; Einkommen; Selbstbehalt; Vergleich; Verlust; Versicherung; Geschäftsjahr; Steuererklärung; Erhöhung; Einsprache; Eingabe; Haftpflichtfällen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1594/2014Energie (Übriges)Beschwer; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verfügung; Verzug; Recht; Vorinstanz; Rückerstattung; Bundes; SDL-Akontozahlungen; Verzugs; Tarif; Urteil; Verzugszins; Dispositivziffer; StromVV; Zeitpunkt; Beträge; Bundesverwaltungsgericht; Kraftwerkbetreiberin; Vereinbarung; Entscheid; Verfalltag; Tarifjahr; Datum
A-1589/2014Energie (Übriges)Beschwer; ührerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Akontozahlungen; Verzug; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Verzugs; SDL-Akontozahlungen; Bundes; Rückerstattung; Urteil; Zeitpunkt; Tarif; Verzugszins; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgericht; StromVV; Bereich; Kraftwerkbetreiberin; Beträge; Vereinbarung; Entscheid; Verfalltag; Tarifjahr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jung, Agner, Steinmann Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich1995