CPP Art. 161 - Esame della situazione personale nella procedura preliminare

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 161 CPP dal 2024

Art. 161 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 161 Esame della situazione personale nella procedura preliminare

Il pubblico ministero interroga l’imputato sulla sua situazione personale soltanto qualora si prospetti la promozione dell’accusa o l’emissione di un decreto d’accusa oppure qualora altri motivi lo rendano necessario.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 161 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130066Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschuldigte; Beschuldigten; Droge; Drogen; Ehemann; Anklage; Verteidigung; Berufung; Betäubungsmittel; Urteil; Vorinstanz; Gespräch; Akten; Anklageziffer; Entscheid; Staatsanwalt; Kokain; Ehemannes; Täter; BetmG; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Bundesgerichts; Person; Geständnis
VDEntscheid/2021/87Ministère; éfense; éfenseur; ères; énal; Office; évenu; énale; édure; ès-verbal; était; Audition; écision; Ouverture; ération; également; édé; érations; Affaire; Kathrin; Gruber; ésignation; Instruction; édéral; éposé; ’office; ’indemnité
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2023.34-Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Verfahren; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Basel; Person; Privatkläger; Belgien; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Befehl; Schweiz; Beschimpfung; Berufungsverfahren; Verfahrens; Recht; Gerichts; Sachverhalt; Verhandlung; Ausland; E-Mail; Vorverfahren; Sache; Sprache; Abwesenheit; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person