Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 161 StPO vom 2024

Art. 161 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren

Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.


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Art. 161 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130066Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschuldigte; Beschuldigten; Droge; Drogen; Ehemann; Anklage; Verteidigung; Berufung; Betäubungsmittel; Urteil; Vorinstanz; Gespräch; Akten; Anklageziffer; Entscheid; Staatsanwalt; Kokain; Ehemannes; Täter; BetmG; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Bundesgerichts; Person; Geständnis
VDEntscheid/2021/87Ministère; éfense; éfenseur; ères; énal; Office; évenu; énale; édure; ès-verbal; était; Audition; écision; Ouverture; ération; également; édé; érations; Affaire; Kathrin; Gruber; ésignation; Instruction; édéral; éposé; ’office; ’indemnité
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2023.34-Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Verfahren; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Basel; Person; Privatkläger; Belgien; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Befehl; Schweiz; Beschimpfung; Berufungsverfahren; Verfahrens; Recht; Gerichts; Sachverhalt; Verhandlung; Ausland; E-Mail; Vorverfahren; Sache; Sprache; Abwesenheit; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person