Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 160 ZPO vom 2024
Art. 160 Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;b. (1) Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 (2) ;c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. (3) Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 ([AS 2013 847]; [BBl 2011 8181]).
(2) [SR 935.62]
(3) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2010 1739]; [BBl 2006 7221]; [AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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