ZGB Art. 160 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 160 ZGB vom 2024

Art. 160 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 160 B. Name (1)

1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.

2 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. (2)

3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 160 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT160001NamensänderungBerufung; Berufungskläger; Namens; Recht; Namensänderung; Berufungsklägers; Vorinstanz; Entscheid; Gemeindeamt; Kanton; Kantons; Verfahren; Gesuch; Verfahren; Verfügung; Berufungsverfahren; Gericht; Obergericht; Rekurs; Vater; Direktion; Basel; Rechtspflege; Rechtsmittel; Sinne; Votum
ZHNW080001Wichtige Gründe zur NamensänderungNamens; Rekurrent; Namensänderung; Rekurrenten; Mutter; Vater; Sorge; Recht; Kinder; Bundesgericht; Scheidung; Interesse; Familie; Eltern; Vaters; Bundesgerichts; Kindes; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Scheidungskinder; Namensänderungsgesuch; Gesuch; Rechtsgleichheit; Bezug; Kindern

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 90 502Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau.ätig; Invalidität; Haushalt; Erwerbstätigkeit; Ausgleichskasse; Invaliditätsgrad; Methode; Verhältnisse; Trennung; Alimente; Aufgabenbereich; Rente; Prozent; Stunden; Alimenten; Verfügung; Hausfrau; Einkommensvergleich; Kinder; Invaliditätsbemessung; Leistung; Unterhalt; Gesundheitsschaden; Anspruch; Einkommensvergleichs; Erwerbseinkommen; Regel
BSVD.2017.151 (AG.2017.819)NamensänderungBeigeladene; Namen; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Recht; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Rekurs; Entscheid; Verfahren; Kindes; Mutter; Eltern; Sorge; Justiz; Sicherheitsdepartement; Interesse; Familiennamens; Rechtsvertreter; Verwaltungsgericht; Basel; Gesuch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Adoption; Familiennamen; Recht; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Appenzell; Ausserrhoden; Persönlichkeit; Bundesgericht; Erwachsenenadoption; Interesse; Namensführung; Zivilsachen; Wunsch; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Namenswechsel; Familiennamens; Kantons; Gesuch; Kindes; Regierung; HEGNAUER
136 III 168 (5A_712/2009)Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). Namens; Familie; Recht; Familienname; Namensänderung; Ehemannes; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Urteil; Ehegatten; Obergericht; Vornamen; Europäische; Namens; Gesuch; Familiennamens; Lanka; Schweiz; Gerichtshof; Menschenrechte; Staat; Kantons; Bundesgericht; Eheleute; Ehefrau; Ergebnis; Kommentar; Namensführung; Rechtsprechung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Eherecht1988
- Kommentar zum Eherecht1988