Art. 160 B. Name (1)
1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2 Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. (2)
3 Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NT160001 | Namensänderung | Berufung; Berufungskläger; Namens; Recht; Namensänderung; Berufungsklägers; Vorinstanz; Rungen; Entscheid; Gemeindeamt; Kanton; Kantons; Verfahren; Gesuch; Achtenswert; Unentgeltliche; Achtenswerte; Vollziehbar; Verfahren; Verfügung; Berufungsverfahren; Gericht; Obergericht; Rekurs; Werden; Vater; Parlamentarische; Jüdischen; Direktion; Basel |
ZH | NW080001 | Wichtige Gründe zur Namensänderung | Namens; änderung; Rekurrent; Namensänderung; Rekurrenten; Mutter; Vater; Sorge; Recht; Elterliche; Kinder; Bundesgericht; Scheidung; Eheliche; Interesse; Wichtiger; Familie; Eltern; Vaters; Bundesgerichts; Elterlichen; Kindes; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Aufwächst; Wichtigen; Alleinige; Scheidungskinder |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 90 502 | Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau. | |
BS | VD.2017.151 (AG.2017.819) | Namensänderung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 97 (5A_477/2010) | Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). | Namens; Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführerin; Familiennamen; Recht; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Appenzell; Ausserrhoden; Persönlichkeit; Bundesgericht; Erwachsenenadoption; Interesse; Gesetzliche; Namensführung; Zivilsachen; Wunsch; Bewilligen; Verwaltungsgericht; Erworbenen; Früheren; Beibehaltung; Namenswechsel; Werden; Familiennamens; Kantons |
136 III 168 (5A_712/2009) | Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). | Namens; Beschwerde; Familie; Recht; Beschwerdeführerin; Familienname; Namensänderung; Ehemannes; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Urteil; Schweizerische; Obergericht; Ehegatten; Vornamen; Ma; Europäische; Namens; Gesuch; Familiennamens; Lanka; Schweiz; Aufl; Gerichtshof; Menschenrechte; Staat; Kantons; Bundesgericht; Eheleute |
Autor | Kommentar | Jahr |
HAUSHEER, REUSSER, GEISER | Kommentar zum Eherecht | 1988 |
HAUSHEER, REUSSER, GEISER | Kommentar zum Eherecht | 1988 |