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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 160 StPO vom 2024

Art. 160 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person

Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 160 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220376Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Stanzlich; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Leistungen; Prot; Verfahren; Rechtswidrig; Bezug; Rechtswidrigen; Person; Respektive; Hinweis; Miete; Schweiz; Begründet; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Begründete; Aufenthalts
ZHSU210032Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Stadtrichteramt; Geständnis; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Sachverhalt; Personen; Genötigt; Gericht; Personenwagen; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Bezirksgericht; Berufungserklärung; Geltend; Schneller; Rügt; Sinne; Erhob; Sachverhalts
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NiklausSchmidPraxiskommentar, 1 Art. 352 StPO2012
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