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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person
Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220376 | Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und Widerruf | Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Leistungen; Verfahren; Recht; Recht; Bezug; Person; Hinweis; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Aufenthalts; Sozialversicherung |
ZH | SU210032 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Stadtrichteramt; Geständnis; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Sachverhalt; Personen; Gericht; Personenwagen; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Bezirksgericht; Berufungserklärung; Recht; Sinne; Sachverhalts; ässig |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2023.43 | Beschuldigte; Bankomat; Bankomaten; Bundes; Spreng; Apos;; Sprengstoff; Sevelen; Täter; Urteil; Beschuldigten; Person; Gericht; Explosion; Mittäter; Recht; Gefährdung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schweiz; Strasse; Schaden; Täters; Neftenbach; Tatbestand; Verfahren; Bankomatens; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Praxis, 1 Art. 352 StPO; | 2012 |