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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 160 StPO vom 2024

Art. 160 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 160 Einvernahme einer geständigen beschuldigten Person

Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 160 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220376Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Leistungen; Verfahren; Recht; Recht; Bezug; Person; Hinweis; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Aufenthalts; Sozialversicherung
ZHSU210032Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Lenker; Beschuldigten; Person; Stadtrichteramt; Geständnis; Busse; Lenkerschaft; Vorinstanz; Fahrzeug; Urteil; Über; Sachverhalt; Personen; Gericht; Personenwagen; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Eingabe; Bezirksgericht; Berufungserklärung; Recht; Sinne; Sachverhalts; ässig
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.43Beschuldigte; Bankomat; Bankomaten; Bundes; Spreng; Apos;; Sprengstoff; Sevelen; Täter; Urteil; Beschuldigten; Person; Gericht; Explosion; Mittäter; Recht; Gefährdung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schweiz; Strasse; Schaden; Täters; Neftenbach; Tatbestand; Verfahren; Bankomatens; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerPraxis, 1 Art. 352 StPO; 2012