Art. 160 StGB vom 2024
Art. 160 Hehlerei
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 340 (6B_1178/2019) | Regeste Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8). | Verordnung; SIS-II-Verordnung; Ausschreibung; Landesverweisung; Urteil; Einreise; Schengen; Gefahr; Sicherheit; Recht; Verurteilung; Freiheitsstrafe; Einreiseverbot; Person; Sinne; Schengener; Entscheid; Schweiz; Aufenthalt; Rechtliche; Schwere; Beschwerde; Verfahren; Drittstaatsangehörige; Kantons; Verletzung; Schwere; Beschwerdeführer; Europäischen; Taten |
133 IV 145 (6P.36/2007) | Art. 20 StGB (Art. 13 aStGB); Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen gehen nur selten mit Straftaten einher. Es ist kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen (E. 3.5). Die Diagnose derartiger Störungen wie auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen worden ist, vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit zu begründen (E. 3.6). | Beschwerde; Zweifel; Beschwerdeführer; Basel; Traumatische; AStGB; Belastungs; Zurechnungsfähigkeit; Anpassungsstörung; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorinstanz; Psychiatrische; Appellationsgericht; Gutachten; Ernsthafte; Schwere; Posttraumatische; Rechtlich; Schuldfähigkeit; Gerichts; Umstände; Belastungsstörung; Taten; Sachverständigen; Beeinträchtigung; StGB; Störung |