SchKG Art. 160 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 160 SchKG vom 2025

Art. 160 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 160 Inhalt

1 Die Konkursandrohung enthält:

  • 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
  • 2. das Datum des Zahlungsbefehls;
  • 3. (1) die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
  • 4. (1) die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
  • 2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 160 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230130KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Vorinstanz; Verhandlung; SchKG; Konkursbegehren; Akten; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibung; Gehör; Gläubiger; Entscheid; Pfandausfallschein; Datum; Frist; Vorladung; Zahlungsbefehl; Urteil; Eingabe; Gehörs; Zahlungsfrist; Gericht; Zahlungsbefehls; Konkursandrohung; Aufhebung; Verfahren; Sinne; Verletzung; ührt
    ZHPS190144KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Betreibung; Verhandlung; Vorladung; SchKG; Konkursandrohung; Vorinstanz; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Termin; Urteil; Gesuch; Parteien; Verhandlungstermin; Konkursrichter; Verschiebung; Verfahren; Punkt; Betreibungsferien; Betreibungshandlung; Kantons; Oberrichter; Konkursgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Konkurs; SchKG; Noven; Entscheid; Auslegung; Zahlung; Konkurse; Urteil; Schuldner; Betreibung; Novenrecht; Wortlaut; Gesetzes; Bezug; Beschwerdefrist; Frist; Zahlungsfähigkeit; Urkunden; Konkursaufhebungsgründe; Konkurseröffnung; Fassung; Einlegung; Rechtsmittels; Betreibungsamt; Revision; Zusammenhang; Rechtsmittels; Wille
    135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Betreibung; Recht; Fortsetzung; Handelsregister; Über; Schuldner; Gesellschaft; Konkursandrohung; Zeitpunkt; Konkursfähigkeit; Konkursbetreibung; Schuldners; Gläubiger; Fortsetzungsbegehren; Mitglied; Konkurses; Verfügung; Schuldbetreibung; Übergangsbestimmungen; Regel; Begehren; Zustellung; Gesellschafter; Handelsamtsblatt; Aufhebung