Art. 160 Recht des
Gläubigers
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210020 | Unterlassung / Forderung | Informationen; Recht; Vertraulichkeit; Vertraulichkeitsvereinbarung; Partei; Beklagten; Rechtsbegehren; Parteien; Geschützt; Geschützte; Geschützten; Ziffer; öffentlichung; Gericht; Veröffentlichung; Internetseite; Beschreibung; Person; Auftragnehmer; Klage; Vertraulich; Tatsache; Schweiz; Patient; Scheduling; Anspruch; Geschäfts; Unterlassen; Geheimhaltung; Entfernen |
ZH | HG210133 | Forderung | Konventionalstrafe; Partei; Beklagten; Parteien; Verbot; Konkurrenzverbot; Projekt; Agreement; Recht; Non-Competition; Vertrag; Anspruch; Zahlung; Renzverbots; Konkurrenzverbots; Projektvertrag; Vereinbart; Verletzung; Klage; Widerklage; Rechtsbegehren; Höhe; Gericht; Streitwert; Gerin; Vereinbarung; Verschulden; Beweis; Erfasst |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.29 | Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die | |
LU | A 04 294_2 | § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 327 (4A_579/2017) | Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). | Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Aufl; Haftung; Ersatz; Vereinbarte; Schaden; Vertraglich; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Ersatzcharakter; Vertragsverletzungen; Parteien; Verletzung; Arbeitgeber; Vertragsstrafe; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; Treuepflicht; SANTORO; Abrede; Nichtig; Disziplinarmassnahme |
138 III 746 (4A_160/2012) | Herabsetzung einer Konventionalstrafe, die im Wegfall einer Forderung besteht (Art. 163 Abs. 3 OR); Verzugszinsen. Rechtsnatur der Herabsetzung. Verzugszinsen für die Forderung, die bei Verfall der Konventionalstrafe hätte wegfallen sollen und die teilweise bestehen bleibt, sind nicht erst ab dem Entscheid über den Umfang der Herabsetzung geschuldet. Das Vertrauen in den Bestand der ungekürzten, mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbaren Konventionalstrafe wird nicht geschützt. Es kommt der gewöhnliche Zinssatz zur Anwendung (E. 6). | Konventionalstrafe; Herabsetzung; Beschwerde; Recht; Urteil; Verzugszins; Beschwerdegegner; Geschuldet; Richter; Betrag; Clause; Gestaltungsurteil; Hinweise; Pénale; AArt; Bundesgericht; Vertrag; Forderung; Verzugszinsen; Entscheid; Billigkeit; Vereinbaren; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Grundsätze; Lehre; Pénale; Hinweisen; Kommentar; SCHOCH |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-201/2012 | Imposta sul valore aggiunto | Zione; Della; Consid; Prestazione; Ricorrente; Dalla; Risarcimento; Federale; Danno; Convenzione; Tribunale; Importo; Contro; Amministrativo; Gennaio; ;importo; Dicembre; Parti; Cambio; Controprestazione; Ricorso; Cifra; Servizi; Quale; Quanto; Presente; Decisione |