Obligationenrecht (OR) Art. 160

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 160 OR vom 2024

Art. 160 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 160 Recht des
Gläubigers 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung

1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.

2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.


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Art. 160 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210020Unterlassung / ForderungInformationen; Recht; Vertraulichkeit; Vertraulichkeitsvereinbarung; Beklagte; Beklagten; Rechtsbegehren; Parteien; Ziffer; Gericht; Veröffentlichung; Internetseite; Beschreibung; Person; Auftragnehmer; Klage; Tatsache; Schweiz; Patient; Anspruch; Geschäfts; Geheimhaltung; Personen; Schweizer
ZHHG210133ForderungKonventionalstrafe; Beklagte; Beklagten; Parteien; Konkurrenzverbot; Projekt; Agreement; Recht; Non-Competition; Vertrag; Anspruch; Zahlung; Konkurrenzverbots; Projektvertrag; Verletzung; Klage; Widerklage; Rechtsbegehren; Höhe; Gericht; Streitwert; Vereinbarung; Verschulden; Beweis; Schaden; Verfahren; Vermittlung; Klägerin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.29Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die ägact; Rahmenvertrag; Objekt; Quot; Recht; Grundstück; Trags; Vertrag; Träge; Kaution; Beklagten; Objekte; Trages; Käufer; Anzahlung; Liegenschaft; Übernahme; Frist; Vertrags; Leistung; Liegenschaften; Käuferangebot; Grundstückkauf; Parteien; Beurkundung; Kaution/; Rahmenvertrags; Rahmenvertrages; Bezug
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; Reuegeld; Bauland; Recht; GGStG; Gemeinde; Kaufvertrag; Zusammenhang; Veräusserungsgeschäft; Auslage; Grundstücke; Verkauf; Vertrag; Auslagen; Liegenschaft; Reuegeldzahlung; Veräusserungspreis; Rücktritt; Veräusserungsgeschäfts; Rechtsnatur; Sinne; Bezahlung; Reuegeldes; Verwaltungsgericht; Verkäufe; Ersatzliegenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Vertrag; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Urteil; Arbeitsvertrag; Haftung; Ersatz; Schaden; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Ersatzcharakter; Vertragsverletzungen; Parteien; Verletzung; Arbeitgeber; Vertragsstrafe; Kantons; REHBINDER; Verletzungen; Treuepflicht; Abrede; SANTORO; Disziplinarmassnahme; Zuwiderhandlungen; Sorgfalt
138 III 746 (4A_160/2012)Herabsetzung einer Konventionalstrafe, die im Wegfall einer Forderung besteht (Art. 163 Abs. 3 OR); Verzugszinsen. Rechtsnatur der Herabsetzung. Verzugszinsen für die Forderung, die bei Verfall der Konventionalstrafe hätte wegfallen sollen und die teilweise bestehen bleibt, sind nicht erst ab dem Entscheid über den Umfang der Herabsetzung geschuldet. Das Vertrauen in den Bestand der ungekürzten, mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbaren Konventionalstrafe wird nicht geschützt. Es kommt der gewöhnliche Zinssatz zur Anwendung (E. 6). Konventionalstrafe; Herabsetzung; Recht; Urteil; Verzugszins; Beschwerdegegner; Richter; Betrag; Gestaltungsurteil; énale; Hinweise; Bundesgericht; Vertrag; Forderung; Verzugszinsen; Entscheid; Billigkeit; Vorinstanz; Grundsätze; Lehre; Hinweisen; Kommentar; SCHOCH; SECRÉTAN; Obligationenrecht; Glauben; Verfall; ätte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-201/2012Imposta sul valore aggiuntoQuot;; Convenzione; Tribunale; ;importo; Transazione; ;ultima; ;operazione; ;attività; ;imposta; TISSOT; BENEDETTO; MOLLARD/OBERSON/TISSOT; ;esistenza; ;allora; Basilea; Berna; Promemoria; Nella; Legge; Secondo; ;altra; ;esercizio; ;impegno; ;ultimo; PIERRE; ;autorità; Bundes; Zurigo; Giusta; Mehrwertsteuer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016