E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 160 OR vom 2024

Art. 160 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 160 Recht des
Gläubigers 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung

1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.

2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 160 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210020Unterlassung / ForderungInformationen; Recht; Vertraulichkeit; Vertraulichkeitsvereinbarung; Partei; Beklagten; Rechtsbegehren; Parteien; Geschützt; Geschützte; Geschützten; Ziffer; öffentlichung; Gericht; Veröffentlichung; Internetseite; Beschreibung; Person; Auftragnehmer; Klage; Vertraulich; Tatsache; Schweiz; Patient; Scheduling; Anspruch; Geschäfts; Unterlassen; Geheimhaltung; Entfernen
ZHHG210133ForderungKonventionalstrafe; Partei; Beklagten; Parteien; Verbot; Konkurrenzverbot; Projekt; Agreement; Recht; Non-Competition; Vertrag; Anspruch; Zahlung; Renzverbots; Konkurrenzverbots; Projektvertrag; Vereinbart; Verletzung; Klage; Widerklage; Rechtsbegehren; Höhe; Gericht; Streitwert; Gerin; Vereinbarung; Verschulden; Beweis; Erfasst
Dieser Artikel erzielt 20 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.29Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Aufl; Haftung; Ersatz; Vereinbarte; Schaden; Vertraglich; Beklagten; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Ersatzcharakter; Vertragsverletzungen; Parteien; Verletzung; Arbeitgeber; Vertragsstrafe; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; Treuepflicht; SANTORO; Abrede; Nichtig; Disziplinarmassnahme
138 III 746 (4A_160/2012)Herabsetzung einer Konventionalstrafe, die im Wegfall einer Forderung besteht (Art. 163 Abs. 3 OR); Verzugszinsen. Rechtsnatur der Herabsetzung. Verzugszinsen für die Forderung, die bei Verfall der Konventionalstrafe hätte wegfallen sollen und die teilweise bestehen bleibt, sind nicht erst ab dem Entscheid über den Umfang der Herabsetzung geschuldet. Das Vertrauen in den Bestand der ungekürzten, mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbaren Konventionalstrafe wird nicht geschützt. Es kommt der gewöhnliche Zinssatz zur Anwendung (E. 6). Konventionalstrafe; Herabsetzung; Beschwerde; Recht; Urteil; Verzugszins; Beschwerdegegner; Geschuldet; Richter; Betrag; Clause; Gestaltungsurteil; Hinweise; Pénale; AArt; Bundesgericht; Vertrag; Forderung; Verzugszinsen; Entscheid; Billigkeit; Vereinbaren; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Grundsätze; Lehre; Pénale; Hinweisen; Kommentar; SCHOCH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-201/2012Imposta sul valore aggiuntoZione; Della; Consid; Prestazione; Ricorrente; Dalla; Risarcimento; Federale; Danno; Convenzione; Tribunale; Importo; Contro; Amministrativo; Gennaio; ;importo; Dicembre; Parti; Cambio; Controprestazione; Ricorso; Cifra; Servizi; Quale; Quanto; Presente; Decisione
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz