BV Art. 160 - Initiativrecht und Antragsrecht

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 160 BV vom 2024

Art. 160 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht

1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2 Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/229Urteil Politische Rechte, Einheitsinitiative, Art. 43 f. und 65 lit. l KV (sGS 111.1).Die Einheitsinitiative, welche vom Kanton St. Gallen fordert, sich für ein bundesweites Verbot gewisser Tierprodukte einzusetzen, ist - wegen fehlender Durchführbarkeit (Art. 44 Abs. 2 lit. b KV) - unzulässig. Mit einer Einheitsinitiative kann ein Rechtsetzungsauftrag an den Kantonsrat erteilt (Art. 43 Abs. 1 KV), nicht jedoch eine Standesinitiative verlangt werden, denn dazu ist gemäss Art. 65 lit. l KV ausschliesslich der Kantonsrat befugt (Verwaltungsgericht, B 2012/229). Kanton; Initiativbegehren; Recht; Einheit; Regierung; Initiative; Kantons; Einheitsinitiative; Initiativbegehrens; Quot; Gallen; Konsum; Schweiz; Standesinitiative; Rechtsetzung; Handel; Verfassung; Initiativkomitee; Produktion; Lebensmittel; Kantonsrat; Rechtsetzungsauftrag; Entscheid; Regierungsrat; Vorinstanz; Verbot; Zulässigkeit; Verwaltungsgericht
SGB 2008/82Urteil Bau- und Planungsrecht, Baugesuch für Abbruch und Wiederaufbau eines Hausteils in der Landwirtschaftszone Art. 24c und 24d RPG (SR 700), Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Voraussetzungen, unter denen diese Vorschrift anwendbar ist. Ohne Belang ist, ob das Gebäude vor langer Zeit nicht nur für landwirtschaftliche, sondern auch für andere gewerbliche Zwecke errichtet worden ist. Der Abbruch des zur Diskussion stehenden Hausteils stellt einen Eingriff in die bauliche Grundstruktur des Gebäudes dar. Der Rückbau des Hausteils ist aber nicht geeignet, das Erscheinungsbild der Liegenschaft und ihrer Umgebung ungünstig zu beeinflussen (Verwaltungsgericht, B 2008/82). Gebäude; Quot; Hausteil; Recht; Gebäudes; Baute; Vorinstanz; Interesse; Wohnhaus; Abbruch; Landschaft; Hausteils; Entscheid; Wiederaufbau; Hinweis; Bundes; Liegenschaft; Verwaltungsgericht; Baubewilligung; Objekt; Assek-; Zustand; Substanz; Zusammenhang; Natur
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 Ia 255Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter Familien. 1. Die Haushaltbesteuerung ist zulässig, sofern nur ein der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Bestätigung der Rechtsprechung.) 2. Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes für die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Bestätigung der Rechtsprechung.) Kirche; Kirchen; Steuer; Ehefrau; Kirchensteuer; Familie; Einkommen; Kanton; Basel-Stadt; Ehemann; Kantons; Evangelisch-reformierte; Familien; Ehegatten; Kirchenzugehörigkeit; Ehemannes; Evangelisch-reformierten; Staat; Recht; Haushaltbesteuerung; Staats; Haftung; Staatsoberaufsicht; Leistungsfähigkeit; Rechnung; Regierungsrat; Besteuerung; Bruchteil