Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 16

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 16 BGG vom 2025

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Art. 16 Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:

  • a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
  • b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
  • c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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