Art. 15e LCStr dal 2024
Art. 15e Periodo di attesa in seguito a guida senza licenza (1)
1 Chi ha guidato un veicolo a motore senza essere titolare di una licenza di condurre non riceve, per almeno sei mesi dall’infrazione, né la licenza per allievo conducente né la licenza di condurre. Se la persona raggiunge l’et minima soltanto dopo l’infrazione, il periodo di attesa decorre da quel momento.
2 Se il conducente ha inoltre commesso l’infrazione prevista all’articolo 16c capoverso 2 lettera abis, il periodo di attesa è di due anni o, in caso di recidiva, di dieci anni.
(1) Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6291; FF 2010 7455).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.70 | Führerausweisentzug / Sperrfrist | Führerausweis; Probe; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Strassenverkehr; Wohnsitz; Recht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Motorfahrzeug; Entscheid; Verfügung; Zeitpunkt; Wohnsitznahme; Strassenverkehrsamt; Kantons; Weiterbildungskurse; Datum; Vorinstanz; Umschreibung; Strassenverkehrsgesetz; Besitz |
SG | IV-2019/44 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16d Abs. 3 lit. a, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Der Führerausweisentzug für immer wegen Unverbesserlichkeit, der entgegen dem Wortlaut nicht auf Lebenszeit gilt, bezweckt, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer, die für einen grossen Teil der Verkehrsunfälle verantwortlich sind, vom Strassenverkehr fernzuhalten. Einem solchen Entzug haben detaillierte und auf die Frage der Unverbesserlichkeit spezifische Abklärungen vorauszugehen. Zudem müssen bisherige Administrativmassnahmen keine Besserung des fehlbaren Lenkers bewirkt haben. Das Fahren trotz Führerausweisentzug deutet zwar darauf hin, dass der Betroffene sich nicht an behördliche Verbote hält. Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er deswegen das Leben anderer Personen rücksichtslos gefährden würde (E. 4; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, | Rekurrent; Führerausweis; Verfügung; Führerausweise; Verfahren; Recht; Rekurrenten; Vorinstanz; Gutachten; Strassenverkehr; Führerausweisentzug; Verkehr; Fahreignung; Untersuchung; Ziffer; Strassenverkehrs; Rekurs; Entscheid; Entzug; Sperrfrist; Diabetes; Stunden; Sicherungsentzug; Ausweis; Strassenverkehrsamt; Führerausweises |
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