Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 15e SVG vom 2024

Art. 15e Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 15e Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis (1)

1 Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

2 Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand des Artikels 16c Absatz 2 Buchstabe abis erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.70Führerausweisentzug / SperrfristFührerausweis; Probe; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Strassenverkehr; Wohnsitz; Recht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Motorfahrzeug; Entscheid; Verfügung; Zeitpunkt; Wohnsitznahme; Strassenverkehrsamt; Kantons; Weiterbildungskurse; Datum; Vorinstanz; Umschreibung; Strassenverkehrsgesetz; Besitz
SGIV-2019/44Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16d Abs. 3 lit. a, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Der Führerausweisentzug für immer wegen Unverbesserlichkeit, der entgegen dem Wortlaut nicht auf Lebenszeit gilt, bezweckt, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer, die für einen grossen Teil der Verkehrsunfälle verantwortlich sind, vom Strassenverkehr fernzuhalten. Einem solchen Entzug haben detaillierte und auf die Frage der Unverbesserlichkeit spezifische Abklärungen vorauszugehen. Zudem müssen bisherige Administrativmassnahmen keine Besserung des fehlbaren Lenkers bewirkt haben. Das Fahren trotz Führerausweisentzug deutet zwar darauf hin, dass der Betroffene sich nicht an behördliche Verbote hält. Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er deswegen das Leben anderer Personen rücksichtslos gefährden würde (E. 4; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, Rekurrent; Führerausweis; Verfügung; Führerausweise; Verfahren; Recht; Rekurrenten; Vorinstanz; Gutachten; Strassenverkehr; Führerausweisentzug; Verkehr; Fahreignung; Untersuchung; Ziffer; Strassenverkehrs; Rekurs; Entscheid; Entzug; Sperrfrist; Diabetes; Stunden; Sicherungsentzug; Ausweis; Strassenverkehrsamt; Führerausweises
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