Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 159

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 159 HRegV vom 2024

Art. 159 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 159 (1) Inhalt des Eintrags des Konkurses

Folgende Angaben müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. bei Eröffnung des Konkurses über eine Rechtseinheit oder bei der Bestätigung der Konkurseröffnung:
  • 1. die Tatsache, dass der Konkurs eröffnet wurde und von welchem Gericht oder welcher Behörde,
  • 2. das Datum und der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses,
  • 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  • b. bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ein Rechtsmittel, bei Aufhebung der Konkurseröffnung oder Widerruf des Konkurses:
  • 1. die Tatsache, dass einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt beziehungsweise die Konkurseröffnung aufgehoben oder der Konkurs widerrufen wurde,
  • 2. das Datum der Verfügung,
  • 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name ohne den Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  • c. bei Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung:
  • 1. die Tatsache, dass eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde,
  • 2. (2) das Datum des Beschlusses,
  • 3. die Personenangaben zur ausseramtlichen Konkursverwaltung;
  • d. bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven:
  • 1. die Tatsache, dass der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde,
  • 2. das Datum der Einstellungsverfügung;
  • e. bei Wiederaufnahme des Konkursverfahrens:
  • 1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren wiederaufgenommen wurde,
  • 2. das Datum der Wiederaufnahmeverfügung,
  • 3. bei Personengesellschaften und juristischen Personen: die Firma beziehungsweise der Name mit dem Zusatz «in Liquidation» oder «in Liq.»;
  • f. bei Abschluss des Konkursverfahrens:
  • 1. die Tatsache, dass das Konkursverfahren abgeschlossen wurde,
  • 2. das Datum der Schlussverfügung.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 441 (4A_19/2020)
    Regeste
    Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
    Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Forderung; Wiedereintrag; Wiedereintragung; Abtretung; Bundesgericht; Konkursverfahren; Forderungen; Gläubiger; Hinweis; Abtretungsgläubiger; Bundesgerichts; Ansprüche; Hinweisen; Aktivlegitimation; Liquidation; Entscheid; LORANDI; Klage; Untergang; önne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2963/2012MehrwertsteuerSteuer; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Leistungserbringer; Recht; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTGV; Steuerpflicht; Rechnungen; Person; Urteile; Einsprache; Handelsregister; Verfahren; Voraussetzung; Verfügung; Steuerausfall; Liquidation; Eintrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Praxis zur Handelsregisterverordnung2012