LwG Art. 157 - Beiträge

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 157 LwG vom 2023

Art. 157 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 157 (1) Beiträge

1 Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.

2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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