IPRG Art. 157 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 157 IPRG vom 2025

Art. 157 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 157 Namens- und Firmenschutz

1 Wird in der Schweiz der Name oder die Firma einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verletzt, so richtet sich deren Schutz nach schweizerischem Recht.

2 Ist eine Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb (Art. 136) oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht (Art. 132, 133 und 139).


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 157 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160073Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGSchweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Klägerin; Klägerinnen; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Richt; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Marken; Urteil; Internetseiten; Internetpräsenz
ZHHG090317FirmaBeklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Kennzeichen; Handels; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Dienstleistungen; Geneva; Urteil; Frist; Unternehmen; Namensrecht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 176Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; örtliche Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 IPRG und Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG; Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen). Hat ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so ist der Richter des Aufenthaltsortes zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils in bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Minderjährigem zuständig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) für den Heimatstaat des Minderjährigen nicht gilt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit zur Ergänzung eines ausländischen Urteils in bezug auf den Kinderunterhalt richtet sich ausschliesslich nach Art. 64 Abs. 1 bzw. Art. 59 IPRG (E. 2-6). ändig; Scheidung; Ergänzung; Zuständigkeit; Scheidungsurteil; Minderjährige; Schweiz; Unterhalt; Recht; Scheidungsurteils; Bezirksgericht; Unterhalts; Minderjährigen; Übereinkommen; Besuchsrecht; Obergericht; Wohnsitz; Klage; Privatrecht; Schutz; Tochter; Kommentar; Gerichte; Ergänzungsklage; Beklagten; Schweizer; Haager