OR Art. 156 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 156 OR from 2025

Art. 156 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 156 Prevention in bad faith

A condition is deemed fulfilled where one of the parties has prevented its fulfilment by acting in bad faith.


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Art. 156 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVK.2000.00007Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen Gemeinwesen und Privatunternehmen über die Entsorgung des Sickerwassers einer Klärschlammdeponie.Klärschlamm; Deponie; Sickerwasser; Beklagten; Stadt; Verpflichtung; Parteien; Entsorgung; Vertrag; Klage; Klärschlamms; Über; Sickerwassers; Vereinbarung; Glauben; Vertrags; Firma; Kündigung; Klärschlammzwischenlager; Recht; Kanton; Zeitpunkt; Abwasservorbehandlungsanlage; Kläranlage; Übergangs; Regelung; Abmachung
SOVWKLA.2002.15ForderungArbeit; Kündigung; Stadt; Arbeitgeber; Recht; Dienstverhältnis; Zahlung; Person; Arbeitgeberin; Rückzahlung; Arbeitnehmer; Vertrauen; Ausbildung; Entschädigung; Michel; Ausbildungskosten; Anspruch; Dienstverhältnisses; Arbeitsverhältnis; Personalordnung; Schweiz; Verhalten; Zusicherung; Verwaltungsgericht; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 V 88Art. 50 IVG; Art. 84 IVV; Art. 45 AHVG; Art. 76 Abs. 1 AHVV. - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde kann erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission über den Rentenanspruch ergangen ist (Erw. 2b). - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde muss auf dem dafür vorgesehenen Formular gegenüber der Ausgleichskasse erfolgen (Erw. 3). - Frage offengelassen, ob eine kantonale Gesetzesbestimmung aus dem Bereich des Fürsorgerechts, welche eine Drittauszahlung von Rentenleistungen auch für Fälle vorsieht, in welchen die Voraussetzungen nach Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV oder die darüber hinausgehend von der Praxis ebenfalls als hinreichend erachteten Bedingungen nicht erfüllt sind, mit dem Bundesrecht vereinbar wäre (Erw. 5). Zahlung; Rente; Renten; Drittauszahlung; Fürsorge; Ausgleichskasse; Gemeinde; Zustimmung; Fürsorgebehörde; Recht; Verwaltung; Behörde; Rentennachzahlung; Drittperson; Gesuch; Verbindung; Invalidenversicherung; Leistung; Versicherungsgericht; Formular; Invalidenrente; Unterstützung; Verrechnung; Voraussetzung; Einwilligung; Urteil; Kantons; Gallen
107 II 465Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern. Die volle Erwerbsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes tritt nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Ausbildungszeit ein, gleichgültig, ob das Kind die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe oder nicht. Die Eltern haben dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung zu vermitteln. Unter Umständen kann daher die volle Erwerbsfähigkeit erst nach Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung gegeben sein (E. 5). Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten kann unter Umständen auch für ein volljähriges Kind, das bereits eine Grundausbildung erhalten hat, während einer Weiterbildung oder einer darauf aufbauenden Zweitausbildung, die bereits vor Erreichung des 20. Altersjahres in Aussicht genommen worden ist, weiterdauern (E. 6). Unterhalt; Ausbildung; Kinde; Scheidung; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Kindes; Eltern; Mündigkeit; Alter; Altersjahr; Parteien; Vorinstanz; Unterhaltspflicht; Beruf; Abschluss; Recht; Vereinbarung; Ziffer; Kinder; Hotelfachschule; Leistung; Erwerbsfähigkeit; Söhne; Sohnes; Berufung

Kommentare zum Gesetzesartikel

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WeissenbergerKommentar zum Strafgesetzbuch2016
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