Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 156 OR vom 2025

Art. 156 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 156 Verhinderung wider Treu und Glauben

Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.


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Art. 156 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVK.2000.00007Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen Gemeinwesen und Privatunternehmen über die Entsorgung des Sickerwassers einer Klärschlammdeponie.Klärschlamm; Deponie; Sickerwasser; Beklagten; Stadt; Verpflichtung; Parteien; Entsorgung; Vertrag; Klage; Klärschlamms; Über; Sickerwassers; Vereinbarung; Glauben; Vertrags; Firma; Kündigung; Klärschlammzwischenlager; Recht; Kanton; Zeitpunkt; Abwasservorbehandlungsanlage; Kläranlage; Übergangs; Regelung; Abmachung
SOVWKLA.2002.15ForderungArbeit; Kündigung; Stadt; Arbeitgeber; Recht; Dienstverhältnis; Zahlung; Person; Arbeitgeberin; Rückzahlung; Arbeitnehmer; Vertrauen; Ausbildung; Entschädigung; Michel; Ausbildungskosten; Anspruch; Dienstverhältnisses; Arbeitsverhältnis; Personalordnung; Schweiz; Verhalten; Zusicherung; Verwaltungsgericht; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 V 88Art. 50 IVG; Art. 84 IVV; Art. 45 AHVG; Art. 76 Abs. 1 AHVV. - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde kann erst rechtswirksam erteilt werden, wenn der Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission über den Rentenanspruch ergangen ist (Erw. 2b). - Die Zustimmung zur Auszahlung der Rente an eine Drittperson oder Behörde muss auf dem dafür vorgesehenen Formular gegenüber der Ausgleichskasse erfolgen (Erw. 3). - Frage offengelassen, ob eine kantonale Gesetzesbestimmung aus dem Bereich des Fürsorgerechts, welche eine Drittauszahlung von Rentenleistungen auch für Fälle vorsieht, in welchen die Voraussetzungen nach Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV oder die darüber hinausgehend von der Praxis ebenfalls als hinreichend erachteten Bedingungen nicht erfüllt sind, mit dem Bundesrecht vereinbar wäre (Erw. 5). Zahlung; Rente; Renten; Drittauszahlung; Fürsorge; Ausgleichskasse; Gemeinde; Zustimmung; Fürsorgebehörde; Recht; Verwaltung; Behörde; Rentennachzahlung; Drittperson; Gesuch; Verbindung; Invalidenversicherung; Leistung; Versicherungsgericht; Formular; Invalidenrente; Unterstützung; Verrechnung; Voraussetzung; Einwilligung; Urteil; Kantons; Gallen
107 II 465Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern. Die volle Erwerbsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes tritt nicht einfach mit dem Ende einer bestimmten Ausbildungszeit ein, gleichgültig, ob das Kind die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe oder nicht. Die Eltern haben dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung zu vermitteln. Unter Umständen kann daher die volle Erwerbsfähigkeit erst nach Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung gegeben sein (E. 5). Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten kann unter Umständen auch für ein volljähriges Kind, das bereits eine Grundausbildung erhalten hat, während einer Weiterbildung oder einer darauf aufbauenden Zweitausbildung, die bereits vor Erreichung des 20. Altersjahres in Aussicht genommen worden ist, weiterdauern (E. 6). Unterhalt; Ausbildung; Kinde; Scheidung; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Kindes; Eltern; Mündigkeit; Alter; Altersjahr; Parteien; Vorinstanz; Unterhaltspflicht; Beruf; Abschluss; Recht; Vereinbarung; Ziffer; Kinder; Hotelfachschule; Leistung; Erwerbsfähigkeit; Söhne; Sohnes; Berufung

Kommentare zum Gesetzesartikel

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WeissenbergerKommentar zum Strafgesetzbuch2016
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