IPRG Art. 156 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 156 IPRG vom 2022

Art. 156 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 156 1. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen

Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 156 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2017 23Aktienübertragung, etc.Recht; Aktie; Beklagte; Aktien; Beklagten; Berufung; Über; Vi-act; Urteil; Vorinstanz; Gesellschaft; Anträge; Gericht; Übergang; Forderung; Aktionär; Parteien; Berufungsklägerin; Depositum; Feststellung; KG-act; Entscheid; Bezirksgericht; Gesetzes; Gesellschaftsstatut; Dispositiv; Aktienübertragung; Rechtsanwalt; Entschädigung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 714 (4A_50/2012)Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Bestimmung der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG (E. 3.3); Parteifähigkeit einer portugiesischen Konkursmasse (E. 3.4) und deren Bindung an die Schiedsvereinbarung (E. 3.6).
Recht; Insolvenz; Rechtsfähigkeit; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Insolvenzmasse; Parteifähigkeit; Urteil; Konkurs; Person; Gültigkeit; Arbitration; Gesellschaft; Bundesgericht; Auffassung; Schiedsklausel; Schweiz; Rechtspersönlichkeit; Fähigkeit; Vivendi; Kapitel; Entscheid; önnen