Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 156
Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 156 BV vom 2024
Art. 156 Verfahren Getrennte Verhandlung
1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.
2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;b. (1) die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;c. (1) die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;d. den Voranschlag oder einen Nachtrag. (3)
(1) (2)
(2) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009], in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – [AS 2009 6409]; [BBl 2008 2891], [2907]; [2009 13], [8719]).
(3) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003], Bst. a und d in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – [AS 2003 1949]; [BBl 2001 4803], [6080]; [2002 6485]; [2003 3111], [3954], [3960]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.