ZPO Art. 155 - Beweisabnahme

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 155 ZPO vom 2024

Art. 155 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 155 Beweisabnahme

1 Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

2 Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.

3 Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 155 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
ZHLE170069EheschutzRecht; Berufung; Zeuge; Umschlag; Gesuch; Gesuchsgegner; Zeugen; Beweis; Rechtsanwalt; Gericht; Parteien; Berufungsschrift; Berufungsverfahren; Rechtsvertreter; Briefkasten; Rechtspflege; Einvernahme; Unterschrift; Beweismittel; Urteil; Schweizerischen; Beweisverhandlung; Gesuchsgegners; Fotos; -Platz; Mitternacht; Gewährung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 714 (4A_50/2012)Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Bestimmung der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG (E. 3.3); Parteifähigkeit einer portugiesischen Konkursmasse (E. 3.4) und deren Bindung an die Schiedsvereinbarung (E. 3.6).
Recht; Insolvenz; Rechtsfähigkeit; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Insolvenzmasse; Parteifähigkeit; Urteil; Konkurs; Person; Gültigkeit; Arbitration; Gesellschaft; Bundesgericht; Auffassung; Schiedsklausel; Schweiz; Rechtspersönlichkeit; Fähigkeit; Vivendi; Kapitel; Entscheid; önnen
116 II 651Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Zivilrechtspflege, wenn die Prozessarmut sowohl der Gesellschaft wie aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter ausgewiesen ist.
Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; Personen; Anspruch; Kollektiv; Gesellschafter; Kommanditgesellschaft; Kommanditgesellschaften; Zivilprozess; Kanton; Prozessarmut; Gesetze; Zivilprozessrecht; Kantone; Urteil; Erwägungen; Regelung; Rechtsprechung; Auffassung; Gruppe; Kantonen; Gesetzes; STEIGER