Art. 155 CPS de 2025

Art. 155 Falsification de marchandises (1)
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 155 Falsification de marchandises (1)
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180238 | Nichtanhandnahme | Katalog; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Urteil; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Ausstellung; Anzeige; Ausstellungskatalog; Werke; Person; Verfahren; Variante; Beschwerdeverfahren; Limmat; Kunstwerke; Bildeinfügungen; Vermögens; Urteile; Kunstbetrug; Recht; Recht; Obergericht; Kantons |
SZ | STK 2022 13 | mehrfache Warenfälschung und versuchter Betrug | Teppich; U-act; Beschuldigte; Teppiche; Habibian; Signatur; Beschuldigten; Verkehr; Zertifikat; Habibian“; KG-act; Urteil; Verkehrswert; Teppichs; Warenfälschung; Verkauf; Preis; Fragen; Berufung; Zeilen; Aussage; Sinne; „Habibian“; Verteidigung; Teppichen; Anklage; Zertifikate; Geschäft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 IV 55 | Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3). | Münze; Einziehung; Recht; Schweiz; Bundesanwaltschaft; STRATENWERTH; Probe; Sinne; Verwechslungsgefahr; Probeprägung; Fälschung; SCHULTZ; Münzen; Goldvreneli; Goldmünze; Finanzverwaltung; Falsifikat; Umlauf; Goldmünzen; Handlung; Einschneiden; Verkäufer; Vreneli; Verhältnis |
117 IV 159 | Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. | ässig; Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Geschäft; Urteils; Inverkehrbringen; Hemden; Kantons; Geschäfts; Sinne; Vorinstanz; Umstände; Lacoste; Veröffentlichung; Auffassung; Rechtsprechung; Umständen; Mindeststrafe; Fällen; Recht; Bereitschaft; Graubünden; Geschäftspartner; Italien |