Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP) Art. 155

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDIP:



Art. 155 LDIP de 2022

Art. 155 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 155 2. Domaine du droit applicable

Sous réserve des art. 156 161, le droit applicable la société régit notamment:

  • a. la nature juridique de la société;
  • b. la constitution et la dissolution;
  • c. la jouissance et l’exercice des droits civils;
  • d. le nom ou la raison sociale;
  • e. l’organisation;
  • f. les rapports internes, en particulier les rapports entre la société et ses membres;
  • g. la responsabilité pour violation des prescriptions du droit des sociétés;
  • h. la responsabilité pour les dettes de la société;
  • i. le pouvoir de représentation des personnes agissant pour la société, conformément son organisation.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 155 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230060ZahlungsbefehlRecht; Betreibung; Vorinstanz; Uster; SchKG; Vertretung; Betreibungsamt; Gericht; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vertretungsbefugnis; Parteien; Panama; Vollmacht; Rechtsanwalt; Rechtsmittel; Gesellschaft; Beweis; Urteil; Rechtskraft; Gläubiger; Person; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss
    ZHHG170011FeststellungRecht; Beklagten; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Verfahren; Gericht; Partei; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Feststellung; Parteien; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Aktionärin; Ausführungen; Aktionärs; Beschlüsse; Rechtsbegehren; Gerichtsgebühr; Gläubigerin; Behauptung; Alleinaktionär
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; SAirGroup; Urteil; Recht; Verantwortlichkeitsklage; Zahlungen; Bundesgericht; Lassmasse; Verminderung; Organ; Klage; Aktivlegitimation; Anspruch; Schädigung; Konkursmasse; Verwertungssubstrat; Vermögens; Organe; Gesellschaftsorgane; Entscheid; Konkursverwaltung; Verwertungssubstrats
    141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
    Regeste b
    Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
    Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Recht; Beschwer; Vorinstanz; Handelsregister; Prozessfähigkeit; Verfahren; Bundes; Liechtenstein; Beistand; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Wiedereinsetzung; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Verfügung; Patente; Patents; Gesuch; Antrag; Schutz; Handlungs; Landgericht; Handlungsfähigkeit; Verfahrens; Patentschutzvertrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Zürcher Kommentar zum IPRG2004