Federal Act on Private International Law (PILA) Art. 155

Zusammenfassung der Rechtsnorm PILA:



Art. 155 PILA from 2022

Art. 155 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 155 2. Scope of the applicable law

Subject to Articles 156 to 161, the law applicable to a company governs in particular:

  • a. the legal nature of the company;
  • b. its establishment and dissolution;
  • c. its legal capacity and capacity to act;
  • d. its name or business name;
  • e. its organisation;
  • f. the internal relationships, including the relationships between the company and its members;
  • g. liability for violation of company law;
  • h. liability for the debts of the company;
  • i. the power of representation of the persons acting on behalf of the company according to its organisation.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 155 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230060ZahlungsbefehlRecht; Betreibung; Vorinstanz; Uster; SchKG; Vertretung; Betreibungsamt; Gericht; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vertretungsbefugnis; Parteien; Panama; Vollmacht; Rechtsanwalt; Rechtsmittel; Gesellschaft; Beweis; Urteil; Rechtskraft; Gläubiger; Person; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss
    ZHHG170011FeststellungRecht; Beklagten; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Verfahren; Gericht; Partei; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Feststellung; Parteien; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Aktionärin; Ausführungen; Aktionärs; Beschlüsse; Rechtsbegehren; Gerichtsgebühr; Gläubigerin; Behauptung; Alleinaktionär
    Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; SAirGroup; Urteil; Recht; Verantwortlichkeitsklage; Zahlungen; Bundesgericht; Lassmasse; Verminderung; Organ; Klage; Aktivlegitimation; Anspruch; Schädigung; Konkursmasse; Verwertungssubstrat; Vermögens; Organe; Gesellschaftsorgane; Entscheid; Konkursverwaltung; Verwertungssubstrats
    141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
    Regeste b
    Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
    Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Recht; Beschwer; Vorinstanz; Handelsregister; Prozessfähigkeit; Verfahren; Bundes; Liechtenstein; Beistand; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Wiedereinsetzung; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Verfügung; Patente; Patents; Gesuch; Antrag; Schutz; Handlungs; Landgericht; Handlungsfähigkeit; Verfahrens; Patentschutzvertrag

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Zürcher Kommentar zum IPRG2004