DBG Art. 155 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 155 DBG vom 2025

Art. 155 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 155 Gegenstand

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 155 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2006/12 Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen. Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer Erbschaft; Erbschafts; Inventar; Gebühr; Inventaraufnahme; Steuer; Kanton; Erbschaftsinventar; Erbschaftsbehörde; Gebühren; Erbteilung; Recht; Grundbuch; Schaffhausen; Erben; Grundlage; Gemengsteuer; Gesetzes; Fälle; Fällen; Reinvermögen; Volkswirtschaftsdepartement; Erbschaftsinventars; Promille-Gebühr; Hinweisen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 01 264Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Inventar; Steuer; Vermögens; Verfahren; Vermögenswerte; Teilungsbehörde; Inventarverfahren; Lasswerte; Konti; Mutter; Steuer; Erblasser; Verheimlichung; Inventaraufnahme; Tatbestand; Tatbestand; Sicherungsinventar; Person; Erblasserin; Lasswerten; Absicht; Busse; Erben; Werte; Amtsstatthalter; Schweiz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.