AHVG Art. 153b - Begriff

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 153b AHVG vom 2025

Art. 153b Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 153b Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV Begriff

Die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c gilt als systematisch, wenn die ganze AHV-Nummer, ein Teil davon oder eine geänderte Form dieser Nummer mit Personendaten verbunden wird und diese Daten in strukturierter Form gesammelt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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