Codice di procedura civile (CPC) Art. 153

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 153 CPC dal 2025

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Art. 153 Prove raccolte d’ufficio

1 Il giudice provvede d’ufficio alla raccolta di prove nelle cause in cui i fatti devono essere accertati d’ufficio.

2 Il giudice può, d’ufficio, raccogliere prove qualora sussistano notevoli dubbi circa un fatto non controverso.


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Art. 153 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230108MarkeMarke; Klage; Recht; Marken; Urteil; Gericht; Beklagten; Schweiz; Streit; Schweizer; Hinterlegung; Streitwert; MSchG; Parteien; Gebrauch; Gebrauchs; Nichtigkeit; Gebrauchsabsicht; Feststellung; Verfügung; Zustellung; Tatsache; Gerichte; Eigentum; ändlichen
ZHHG230224Forderung (URG)Klage; Recht; Beklagten; Gericht; Parteien; Betreibung; Vergütung; Rechnung; Parteientschädigung; Tarif; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Klageantwort; Handelsgericht; Verwertungsgesellschaft; Frist; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Rechnungen; Werke; Streitwert; Dübendorf
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.55-Berufung; Apos; Ehemann; Berufungskläger; Ehefrau; Unterhalt; Kinder; Vorderrichter; Berufungsklägerin; Einkommen; Recht; Unterhalts; Liegenschaft; Partei; Berufungsbeklagte; Pensum; Phase; Ehegatte; Ehemannes; Betreuung; Ehegatten; Verfahren; Sachverhalt; Schweiz; Parteien; Höhe; Mutter; Familie; ührt
SOZKEIV.2023.3-üglich; Urheber; Betreibung; Vergütung; Forderung; Rechnung; Rechtsvorschlag; Verleger; SUISA; Genossenschaft; Solothurn; Parteien; Zahlung; Urheberrecht; Obergericht; Musik; Schutzrechte; Klage; Verfahren; Zivilkammer; Verwertungsgesellschaft; Betreibungsamt; Tarif; Schweiz; Schutzrechten; Oberrichter; Klageantwort; Schweizerischen; Bundesgesetz; Verzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Verwirkung; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Ladung; Frist; Anwalt; Urteil; Vertrauensschutz; Kanton; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Ladungsgesuch; Zivilprozessordnung; Verhandlung; Streit; Obergericht; Parteien; Gerichtspräsidentin; Klageschrift
109 Ia 103Art. 4 BV; Bewilligung des Wechselrechtsvorschlags, Revision. Die Regelung des Zivilprozessrechts des Kantons Graubünden, wonach gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung die Revision nicht zulässig ist, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Revision; Recht; Entscheid; Schweizerische; Kantons; Konkurs; SchKG; Wechselrechtsvorschlag; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Bewilligung; Kantone; Volksbank; Wechselrechtsvorschlags; Wechselbetreibung; Revisionsbegehren; Verfahren; Bundesgericht; Rechtsmittel; Bankverein; Graubünden; Regelung; Schweizerischen; Dörfer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Spühler, Peter, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Karl Spühler, Peter, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017