135 III 489 (5A_153/2009) | Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). | Klage; Aussöhnung; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Verwirkung; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Ladung; Frist; Anwalt; Urteil; Vertrauensschutz; Kanton; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Ladungsgesuch; Zivilprozessordnung; Verhandlung; Streit; Obergericht; Parteien; Gerichtspräsidentin; Klageschrift |
109 Ia 103 | Art. 4 BV; Bewilligung des Wechselrechtsvorschlags, Revision. Die Regelung des Zivilprozessrechts des Kantons Graubünden, wonach gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung die Revision nicht zulässig ist, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. | Revision; Recht; Entscheid; Schweizerische; Kantons; Konkurs; SchKG; Wechselrechtsvorschlag; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Bewilligung; Kantone; Volksbank; Wechselrechtsvorschlags; Wechselbetreibung; Revisionsbegehren; Verfahren; Bundesgericht; Rechtsmittel; Bankverein; Graubünden; Regelung; Schweizerischen; Dörfer |