Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 152a

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 152a HRegV vom 2025

Art. 152a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 152a (1) Zustellungen der Aufforderungen des Handelsregisteramts

1 Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:

  • a. durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder
  • b. nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
  • 2 Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.

    3 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:

  • a. das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; oder
  • b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre.
  • Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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