106 II 117 | Scheidungsprozess, Berufung ans Bundesgericht. Die Berufung, mit der einzig bezweckt wird, einem Scheidungsurteil einen anderen Scheidungsgrund zugrundezulegen, ist nicht zulässig. Das gilt auch für den Scheidungsgrund des Ehebruchs (Änderung der Rechtsprechung). | Scheidung; Berufung; Trennung; Ehebruch; Scheidungsgr; Ehebruchs; Urteil; Recht; Ehegatte; Urteils; BÜHLER; HINDERLING; Ehegatten; Stellung; Bundesgericht; Parteien; HÄGI; Rechtsprechung; Antrag; Begründung; Feststellung; Fällen; Eheverbot; Scheidungsurteil; Nebenfolgen; Interesse; Urteilsdispositiv; Einleitung |