ZGB Art. 150 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Der Art. 150 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 117Scheidungsprozess, Berufung ans Bundesgericht. Die Berufung, mit der einzig bezweckt wird, einem Scheidungsurteil einen anderen Scheidungsgrund zugrundezulegen, ist nicht zulässig. Das gilt auch für den Scheidungsgrund des Ehebruchs (Änderung der Rechtsprechung). Scheidung; Berufung; Trennung; Ehebruch; Scheidungsgr; Ehebruchs; Urteil; Recht; Ehegatte; Urteils; BÜHLER; HINDERLING; Ehegatten; Stellung; Bundesgericht; Parteien; HÄGI; Rechtsprechung; Antrag; Begründung; Feststellung; Fällen; Eheverbot; Scheidungsurteil; Nebenfolgen; Interesse; Urteilsdispositiv; Einleitung