Art. 15 Bundesrat (1)
1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4 … (2)
5 Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum. (3)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230110 | Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ... | Betreibung; Beschwerde; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerdeführer; Pfändung; Beschwerdegegner; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Gepfändete; Mitteilung; Betreibungsamtes; Rechtshilfeweise; Vorinstanz; Gepfändeten; Begehren; Verfrüht; Zustellen; Betreibungsämter; Genswerte; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Aufschiebende; Vermögenswerte; Gesetzlich; Nichtigkeit |
ZH | PS180037 | Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung. | Schuldner; Beschwerde; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Verwertung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; SchKG; Schuldners; Gläubiger; Konkurs; Kanton; Miteigentümer; Teilnahme; Miteigentums; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Pfandberechtigte; Grundstück; Miteigentumsanteil; Gläubigerin; Miteigentumsanteile; Sinne; Verhandlung; Obergericht; Pfannenstiel; Beschluss; Beschwerdeverfahren |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 426 (5A_806/2019) | Regeste Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3). | SchKG; Pfändete; Gepfändete; Eigentümer; Beschwerde; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Gepfändeten; Lücke; Verpfändete; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Werden; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Grundstücke; Verwertung; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Steigerungsbedingungen |
144 III 353 (5A_165/2017) | Art. 67 SchKG. Anzahl der Forderungen, die in einem Betreibungsbegehren geltend gemacht werden können. Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber einem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen (Art. 67 SchKG). Einschränkungen dieser Befugnis auf Verordnungsebene (Art. 3 Abs. 1 VFRR und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren) sind nicht gesetzmässig (E. 2). | Betreibung; Betreibungs; Forderung; Forderungen; Betreibungsbegehren; Departement; Departementsverordnung; SchKG; Betreibungsamt; Begehren; Einzelforderungen; Beschwerde; Zahlungsbefehl; Urteil; Anzahl; Gläubiger; Bundesgericht; Kanton; Bezirksgericht; Weisung; Verordnung; Schuldner; Obergericht; Recht; Forderungsurkunde; Konkurs; Volketswil; Stellenden; Konkursverfahren |