Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 15 SVG vom 2024

Art. 15 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 15 (1)

1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. (2)

2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung. (2)

4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. (4) Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss. (5) Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen. (2)

6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
(2) (3)
(3) (6)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
(5) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
(6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 15 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170223Fahren ohne Berechtigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Begleitperson; Verteidigung; Vorinstanz; Berufung; Recht; Staatsanwalt; Fahrzeug; Strassenverkehr; Urteil; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Sinne; Befehl; Fahrschüler; Begleiter; Entscheid; Fahrt; Platz; Lernfahrt; Beifahrer; Führer; Verfahren; Strassenverkehrs; Geldstrafe; ährend
VDJug/2016/158-Appel; Appelant; Apprentissage; Accompagnateur; Arrondissement; Amende; éhicule; élève; ésident; énale; Côte; Objet; éter; édéral; épouse; écision; éterminée; Importance; Président; éclaration; écrite; Ministère; écurité; Bâle
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2019/204Entscheid Art. 15 Abs. 3, Art. 15a Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 16 Fahrlehrer; Führerprüfung; Rekurrentin; Strassenverkehr; Prüfung; Strassenverkehrs; Lernfahrausweis; Recht; Auskunft; Kategorie; Strassenverkehrsamt; Gallen; ürzt:; Zulassung; Kanton; Vorinstanz; Rekurs; Vertrauen; Fahrlehrers; Ausbildung; Vertrauens; Behörde; Fahrlehrerinnen; Kantons; Rechtspflege; Erteilung
SGUV 2011/56Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). Unfall; Recht; Alkohol; UV-act; Lernfahrer; Fahrzeug; Begleiter; Beschwerdeführers; Strasse; Leistungskürzung; Blutalkoholkonzentration; Erwägung; Verkehrsregel; Kürzung; Lernfahrers; Taggeld; Gericht; Verhalten; Fahrlässigkeit; Fahrschüler; Taggeldleistungen; Aufmerksamkeit; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 44 (1C_42/2020)
Regeste
Art. 90, 98, 106 Abs. 2 BGG ; Rechtsnatur des Entscheids über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises; vorsorgliche Massnahme, Kognition des Bundesgerichts. Der Entscheid über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Untersuchung und eines Sicherungsentzugs eines Führerausweises stellt einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) dar (E. 1.1).
Führerausweis; Massnahme; Verletzung; Untersuchung; Entscheid; Bundesgericht; Urteil; Führerausweises; Fahreignung; Motorfahrzeugkontrolle; Massnahmen; Rechtsprechung; Beschwerde; Kantons; Solothurn; Nichtanordnung; Anordnung; Rechte; Hinweis; Vorinstanz; öffentlich-rechtlichen; Justizdepartement; Aufhebung; Sicherungsentzugs; Bundesgerichts
146 II 300 (1C_621/2019)
Regeste
Art. 15a Abs. 4 SVG ; Verfall des Führerausweises auf Probe. Entscheidend für den Verfall des Führerausweises auf Probe ist, dass nach einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Dabei bewirkt die zweite Widerhandlung auch dann den Verfall, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht gefällt und dem Fahrzeugführer demzufolge noch nicht eröffnet werden konnte (E. 4).
Probe; Widerhandlung; Führerausweis; Ausweis; Führerausweises; Ausweisentzug; Probezeit; Verkehr; Verfall; Entscheid; Verkehrssicherheit; Verkehrssicherheitszentrum; Inhaber; Strassen; OW/NW; Entzug; Neulenker; Strassenverkehr; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Fahrzeugführer; Fälle; Widerhandlungen; Fahrer; Beschwerde; Angelegenheiten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Giger, WaldmannSVG- 9. Auflage 2020
- Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz2015