97 V 103 | Art. 40bis MVG: Genugtuung, Bemessung. Den Eltern des Getöteten ist grundsätzlich nicht gemeinsam eine Genugtuungssumme zuzusprechen, sondern einzeln die angemessene Leistung. Unterschiedliche Summen sind nur dann zuzusprechen, wenn der Verstorbene zu Vater und Mutter eindeutig verschieden intensive Beziehungen gehabt hätte. 10 000 Franken an jeden Elternteil eines in der Rekrutenschule ohne jedes Selbstverschulden tödlich Verunfallten als angemessen erachtet. | Genugtuung; Eltern; Militärversicherung; Getöteten; Genugtuungssumme; Elternteil; Umstände; Bemessung; Leistung; Familie; Vater; Mutter; Verschulden; Angeklagte; Urteil; Beziehungen; Franken; Selbstverschulden; Summe; Rekrutenschule; Verunfallten; Bonaduz; Unfall; Erwägungen; Würdigung; Angehörigen |
93 IV 3 | 1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Bestrafung durch ein Militärstrafgericht wegen eines nach Militärstrafrecht strafbaren, in der Probezeit begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zieht die Anordnung des Strafvollzugs nach sich (Erw. 1). Art.8 StGB ändert daran nichts (Erw. 2). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen liegt weit über dem Mass, bei dem allenfalls noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann. Das gilt auch für militärgerichtliche Strafen (Erw. 3). | Gericht; Vergehen; Roulier; Probezeit; Gefängnis; Vollzug; ährend; ärische; ürgerliche; Vollzug; Urteil; Kantons; Militärstrafrecht; Vergehens; Anordnung; Vollzugs; Kassationshof; ätzlich; ürgerlichen; Verfahren; Verfehlungen; Gefängnisstrafe; ärgerichtliche; Bezirksgericht; Divisionsgericht; ätzliche; Verbrechen; Recht; Umstände; Kassationshofes |