Militärstrafgesetz (MStG) Art. 15

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 15 MStG vom 2025

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Art. 15 Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 V 103Art. 40bis MVG: Genugtuung, Bemessung. Den Eltern des Getöteten ist grundsätzlich nicht gemeinsam eine Genugtuungssumme zuzusprechen, sondern einzeln die angemessene Leistung. Unterschiedliche Summen sind nur dann zuzusprechen, wenn der Verstorbene zu Vater und Mutter eindeutig verschieden intensive Beziehungen gehabt hätte. 10 000 Franken an jeden Elternteil eines in der Rekrutenschule ohne jedes Selbstverschulden tödlich Verunfallten als angemessen erachtet. Genugtuung; Eltern; Militärversicherung; Getöteten; Genugtuungssumme; Elternteil; Umstände; Bemessung; Leistung; Familie; Vater; Mutter; Verschulden; Angeklagte; Urteil; Beziehungen; Franken; Selbstverschulden; Summe; Rekrutenschule; Verunfallten; Bonaduz; Unfall; Erwägungen; Würdigung; Angehörigen
93 IV 31. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Bestrafung durch ein Militärstrafgericht wegen eines nach Militärstrafrecht strafbaren, in der Probezeit begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zieht die Anordnung des Strafvollzugs nach sich (Erw. 1). Art.8 StGB ändert daran nichts (Erw. 2). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen liegt weit über dem Mass, bei dem allenfalls noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann. Das gilt auch für militärgerichtliche Strafen (Erw. 3). Gericht; Vergehen; Roulier; Probezeit; Gefängnis; Vollzug; ährend; ärische; ürgerliche; Vollzug; Urteil; Kantons; Militärstrafrecht; Vergehens; Anordnung; Vollzugs; Kassationshof; ätzlich; ürgerlichen; Verfahren; Verfehlungen; Gefängnisstrafe; ärgerichtliche; Bezirksgericht; Divisionsgericht; ätzliche; Verbrechen; Recht; Umstände; Kassationshofes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-243/2017Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)ürde; Handlung; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Person; Sinne; Handlungen; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Waffe; Familie; Beschwerdeführers; Waffen; Bezug; Asylausschluss; Anhörung; Rechts; Entscheid; Akten; Verfahren; Sachverhalt; Krieg