Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 15

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 15 AHVG vom 2024

Art. 15 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen

1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.

2 Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs).

(1) SR 281.1

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Art. 15 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2019/235-été; Caisse; écision; Intimé; Employeur; Intimée; Sàrl; édéral; écembre; ègle; érant; éfaut; éparation; élai; érêts; égal; écrit; églige; Assurance; érences; ériode; égligence; Assuré; Office; étant
VD2011/1254-érêts; écision; Assurée; Intimée; Année; écompte; Assurance; élai; ériode; évrier; Intérêts; édéral; étant; éclamé; étaient; éfaut; établi; égal; écembre; Acquitter; épens; LPA-VD; érant
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2013/52Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Beiträge; Versicherung; Rente; Invalidenversicherung; Leistung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Zeitpunkt; Voraussetzung; Person; Beitragspflicht; Gallen; Voraussetzungen; Beschwerdeführers; Anspruch; HIV-Infektion; Stadium; Franken
SGAHV 2011/12+KZL 2011/2Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht- geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in Schaden; Verwaltung; Verwaltungsrat; Schadenersatz; Recht; Beiträge; Verwaltungsrats; Arbeitgeber; Pflicht; Verschulden; Beschwerdeführers; Organ; Beweis; Beitrags; Schadenersatzpflicht; Kontroll; Ausgleichskasse; Haftung; Pflichten; Überwachung; Lohnsumme; Einsprecher; Verfahren; Gallen; Handelsregister
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 233 (8C_837/2013)Art. 15 Abs. 2 FamZG; Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG). Art. 4 Abs. 2 KFamZG ist bundesrechtswidrig (E. 3 und 4). Arbeitgeber; FamZG; Arbeitnehmer; Familienzulage; Familienzulagen; Arbeitgeberin; Ausgleichskasse; Recht; Rückerstattung; Familienausgleichskasse; Leistung; KFamZG; Unrecht; KIESER/REICHMUTH; Person; Arbeitnehmerin; Zahlstelle; Zulagen; Rechte; Pflichten; Beiträge; Kantons; Verbindung; Zahlstellen
125 V 249Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.
Auskunft; Ausgleichskasse; Rechtskraft; Betreibung; Rechtskraftbescheinigung; Beiträge; Ausgleichskassen; SchKG; Auskunfts; Bezug; Verwaltungs; Auskünfte; Unterlagen; Sinne; Schwyz; Gerichte; Bundes; Hinterlassenenversicherung; Richter; Rechtsöffnungsentscheid; Rekursbehörde; Urteil; Kantons; Eintritt; Rechtsöffnungsentscheides; Erwägungen; Rechtspflegebehörden; Festsetzung; Gesetzes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1202/2010Invalidenversicherung (Übriges)Verrechnung; Beiträge; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Ausgleichskasse; Schweiz; Rente; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Akten; Brasilien; Parteien; Verbindung; Existenzminimum; Verfahren; Bundesgesetz; Nichterwerbstätige; Leistungen; Höhe; Bundesgesetzes; Renten; Beschwerdeführers; Folgenden:

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Félix Frey, Hans-Jakob Mosimann, Susanne Bollinger Zürich , Art.152018