ZGB Art. 14a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 14a ZGB vom 2024

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Art. 14a 2. Hängige Verfahren (1)

1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 (2) von der neu zuständigen Behörde weitergeführt.

2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung.

3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.

(1) Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
(2) AS 2011 725

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 14a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150015Entschädigung an die BeiständinBeiständin; Entschädigung; Beistand; Bezirksrat; Beistandschaft; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Vermögens; Recht; Uster; Verfahren; Aufwand; Entscheid; Akten; Rechtsmittel; Person; Bezirksrates; Verkauf; Spesen; Richtlinien; Mandat; Rechnung; Beschluss; Behörde; Unterlage