Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 14a SVG vom 2024

Art. 14a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 14a Lernfahrausweis (1)

1 Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:

  • a. die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt;
  • b. nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt.
  • 2 Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:

  • a. von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis;
  • b. von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV-2019/177EntscheidStrassenverkehrsamt zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Rekurrent; Fahreignung; Alkohol; Untersuchung; Rekurrenten; Lernfahrausweis; Rekurs; Sucht; Strassenverkehrs; Gallen; Vorinstanz; Lernfahrausweises; Kategorie; Klinik; Verfügung; Recht; Abhängigkeit; Cannabinoide; Zweifel; Abhängigkeitserkrankung; Drogen; Verwaltungsrekurskommission; Gesuch; Erteilung; Kantons; üglich
    SGIV-2018/33Entscheid Art. 15e Abs. 1, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Der Gesetzgeber hat keine Obergrenze für die Sperrfrist nach dem Fahren ohne Ausweis vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint es sachgerecht, bei der Festlegung der Sperrfristdauer die Rückfallregeln gemäss Art. 16a ff. SVG mitzuberücksichtigen. Für eine Dauer von mehr als fünf Jahren liegen keine aktenkundigen Fahrten ohne Führerausweis vor, weshalb der Rekurrent wie ein Ersttäter zu behandeln ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/33). Sperrfrist; Führerausweis; Rekurrent; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Vorinstanz; Verfügung; Person; Rekurs; Widerhandlung; Lernfahrausweis; Strassenverkehrsamt; Verkehr; Verhalten; Motorfahrzeug; Rückfall; Fahrt; Rekurrenten; Personen; Administrativmassnahme; Verfahren; Administrativmassnahmen; Gallen; Personenwagen
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