IPRG Art. 149c -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 149c IPRG vom 2025

Art. 149c Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 149c Anwendbares Recht

1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 (1) über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung.

2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.

(1) SR 0.221.371

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 149c Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100325ForderungKlägerin; Klägerinnen; Vermögens; Transaktion; Anlage; Vermögensverwaltung; Transaktionen; Vermögensverwaltungs; Beklagten; Recht; Kunde; Trust; Depot; Kunden; Konto; Vermögensverwaltungsvertrag; Option; Bezug; Klage; Genehmigung; Vertrag; Zustell; Parteien